Der Beschwerdeführer bringt aber zu Recht vor, dass es nicht an ihm liegt, für die Dokumentierung der amtlichen Akten besorgt zu sein. Andererseits nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid Bezug auf Aussagen des Beschwerdeführers, die er anlässlich seines Eintrittsgesprächs und einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch mit dem Sozialdienst gemacht habe. Diese – den eigenen Tatbeitrag verharmlosenden – Äusserungen wurden von der Vorinstanz unter anderem angeführt, um eine fehlende positive Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen (Akten SID pag.