Entsprechend müssen sie in den Akten aufgeführt werden. Dank der genannten Aktennotiz sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage ist es der Kammer möglich, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen, weshalb dem Beschwerdeführer im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Der Beschwerdeführer bringt aber zu Recht vor, dass es nicht an ihm liegt, für die Dokumentierung der amtlichen Akten besorgt zu sein.