Die Disziplinarverfügung vom 30. März 2019 sowie die Disziplinarverfügung vom 4. Mai 2020 wegen «Diebstahls vom 30. April 2020 sowie mehrerer vorausgegangener mündlicher Verwarnungen» befinden sich denn auch nicht in den amtlichen Akten der BVD. Während die Disziplinarverfügung vom 30. März 2019 vom Beschwerdeführer als Beilage eingereicht und somit überprüft werden kann, hat dieses Vorgehen dazu geführt, dass die Disziplinarmassnahme vom 30. April 2020 resp. 4. Mai 2020, welche gemäss Aktennotiz vom 25. September 2020 auf ein und denselben Vorfall zurückzuführen ist, fälschlicherweise zweimal aufgeführt wurde (Akten BVD pag.