Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vorliegend in zweierlei Hinsicht auf Begebenheiten abgestützt, welche in den Akten nicht, oder nur indirekt dokumentiert sind: Einerseits hat sie in ihren Erwägungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug auf die Disziplinierungen des Beschwerdeführers abgestellt, welche im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 aufgeführt wurden. Dabei hat sie sich darauf beschränkt, die Informationen über die angeblich fünf Disziplinierungen aus dem Vollzugsbericht wiederzugeben und hat darauf verzichtet, die konkreten Disziplinarverfügungen zu zitieren (Akten SID pag.