5 zeichnis aufgrund des geringen Aktenumfangs nicht dazu, dass eine Orientierung in den Akten nicht möglich wäre oder wesentliche Aktenstücke im Entscheid unberücksichtigt bleiben könnten. Die Kammer erblickt im fehlenden Aktenverzeichnis deshalb keine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 19.4 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vorliegend in zweierlei Hinsicht auf Begebenheiten abgestützt, welche in den Akten nicht, oder nur indirekt dokumentiert sind: