Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welche eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (DAUM in: HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 5 f. zu Art. 23 mit Hinweisen). 19.3 Vorab wird festgehalten, dass in den Akten der BVD und der Vorinstanz ein Aktenverzeichnis fehlt, die Akten jedoch chronologisch geordnet sind und einen vergleichsweise geringen Umfang aufweisen. Ein Aktenverzeichnis ist «grundsätzlich» zu erstellen, jedoch macht beispielsweise Art.