Was die Anforderungen an die Aktenführung angeht, enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welche eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (DAUM in: HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 5 f. zu Art.