Diese mit Datum vom 30. März 2019 schriftlich begründete Massnahme habe keinen Eingang in die amtlichen Akten gefunden, obwohl die Vorinstanz sowie die weiteren involvierten Behörden darauf Bezug genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe das entsprechende Dokument im Rahmen der Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren selber eingereicht. Weiter habe die Vorinstanz Bezug auf das Eintrittsgespräch des Beschwerdeführers in die JVA D.________ genommen.