Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil verschiedene entscheidrelevante Dokumente nicht in den Akten aufgeführt seien und kein Aktenverzeichnis erstellt worden sei. Das rechtliche Gehör sei zudem bei der Prüfung des Vorlebens des Beschwerdeführers verletzt worden, indem die Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt lediglich die vorhandene Vorstrafe, nicht jedoch sein weiteres Vorleben berücksichtigt habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die einzelnen für die Legalprognose relevanten Kriterien nicht korrekt gewürdigt.