17. Die Vorinstanz hat die genannten einzelnen Kriterien wie auch die Legalprognose als Gesamtes negativ beurteilt. Im Rahmen der Differentialprognose kam sie zum Schluss, eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug sei möglich, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil verschiedene entscheidrelevante Dokumente nicht in den Akten aufgeführt seien und kein Aktenverzeichnis erstellt worden sei.