rung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Anschluss an diese Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Differenzialprognose zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher ist (BGE 124 IV 193).