9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2021 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der SID vom 7. Dezember 2020 sowie deren Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 (pag. 109). 10. Innert der mit Verfügung vom 17. Februar 2021 gewährten Frist (pag. 113) reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 119 ff.).