6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 11. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 79). 7. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 91). 8. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 bedienten die BVD das Obergericht im Zusammenhang mit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsan-