4. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 3 F.________. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. 109 VII. Weiter wird verfügt: 1. Die Verfahrenskosten für die Beurteilung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und vom Kanton Bern getragen.