__ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 742.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: