107 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 1'125.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG). 9. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 3 F.________, Rechtsanwältin G.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: