nachforderbarer Betrag CHF 1’125.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ sel. im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘777.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138