_ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 6'345.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG). 8. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ sel., Rechtsanwältin Dr. H.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: