433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). 7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ sel., Rechtsanwältin Dr. H.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: