Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘313.90. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz von CHF 1'561.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO).