Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin 3 zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 742.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. XI. Verfügungen