Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'477.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Umfang 2/3, ausmachend CHF 3'651.45, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin 3 zuhanden von Rechtsanwältin G.__