Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin G.________ in ihrer Kostennote vom 8. Mai 2023 (pag. 2985 f.) einen Aufwand von 21.18 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 124.60 und Reisezuschläge von CHF 225.00 geltend. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Offengelassen wurde der Posten des Zeitaufwands für die Assistenz am zweiten Tag der Berufungsverhandlung und an der Urteilseröffnung. Hierfür werden 2.5 Stunden aufgeschlagen, womit ein Aufwand von Aufwand von 23.68 Stunden resultiert. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.___