Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 1'125.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). 64.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin G.__