98 einen Stundenansatz von CHF 300.00 bzw. CHF 160.00 für den Aufwand der juristischen Mitarbeiter geltend. Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4'777.55. Der Kanton