Eine kleine Kürzung erfolgt zudem in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen Telefon. Bei den Kosten für den Telefonanschluss handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche ohnehin anfallen würden. Da seitens Rechtsanwältin Dr. H.________ keine Belege dafür eingereicht wurden, dass in ihrer Kanzlei noch mit analoger Telefonie telefoniert wird und ihr effektive Kosten für die einzelnen geltend gemachten Anrufe angefallen sind, sind die geltend gemachten Kosten als Infrastrukturkosten bereits in ihrem amtlichen Honorar inbegriffen und fallen nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gem. Art. 2 PKV.