42a KAG). 64.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin Dr. H.________ in ihrer Kostennote vom 29. März 2023 einen Aufwand von 23.893 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 275.50 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (pag. 2512 ff.). Die Kammer erachtet die geltend gemachten Aufwände grundsätzlich als angemessen.