97 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 2’956.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 64.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. D.________ in seiner Kostennote vom 8. Mai 2023 (pag. 2987 f.) einen Aufwand von 31.83 Stunden à CHF