64. Entschädigungen für das Berufungsverfahren 64.1 Entschädigung des Beschuldigten Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 8. Mai 2023 einen Aufwand von 51 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 811.90, Reisezuschläge von CHF 375.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (pag. 2979 ff.). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Offengelassen wurde der Posten des Zeitaufwands für die Assistenz an der Berufungsverhandlung. Hierfür werden 10 Stunden aufgeschlagen, womit ein Aufwand von 61 Stunden resultiert.