Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die gesamte Differenz von CHF 1'561.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar und zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 662.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwältin G.________ haben in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art.