Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen und die vollen Honorare von Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwältin G.________ besteht kein Anlass. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2134 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der gesamten amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. D.________ und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens von 2/3 der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin G._____