96 63. Übrige Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'892.45 und Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 mit CHF 10'733.15. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen und die vollen Honorare von Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwältin G.________ besteht kein Anlass.