_ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 6'345.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG). 62.6 Kosten und Entschädigung Damit ist Rechtsanwältin Dr. H.________ in Bezug auf die Honorarbeschwerde fast vollständig mit ihren Begehren durchgedrungen, weshalb die dafür auszuscheidenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen sind.