95 entsprechend effizienterer Mandatsführung und damit weniger Stundenaufwand niederschlagen müsste. Die Vorinstanz hat diesen Umstand jedoch unberücksichtigt gelassen und den Stundenansatz «nur» auf CHF 280.00 gekürzt. 62.5.3 Fazit Damit erweist sich die Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. H.________ als teilweise begründet. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren werden in Abänderung von Ziff.