noch wurde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Kürzung des vollen Honorars unter Festsetzung des Stundenansatzes von CHF 280.00 steht in Einklang mit der bernischen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 7 vom 24. August 2018, E. 4.1) und dem KS Nr. 15 und lag im Ermessen der Vorinstanz. Mit der Festsetzung des Stundenansatzes von CHF 280.00 wurde zudem ein Stundenansatz gewählt, der über dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 liegt, womit die erwähnten Qualifikationen und Erfahrungen der Beschwerdeführerin bereits hinreichend berücksichtigt worden sind.