_ machte in Bezug auf das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. In ihrer Beschwerde führt sie aus, es gehe immer um eine Betrachtung der individuellen Qualifikation der konkreten Anwältin. Für das volle Honorar ist im Kanton Bern praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des vollen Honorars die Erfahrung und Qualifikation der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits berücksichtigt und den Stundenansatz auf CHF 280.00 festgesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Stundenansatz für das volle Honorar mit CHF 300.00 unüblich hoch und deshalb praxisgemäss zu kürzen sei, ist weder willkürlich erfolgt