___ (Reisezeit von weniger als zwei Stunden) gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ohnehin lediglich der Reisezuschlag zum halben Ansatz, somit vorliegend zu CHF 37.50, geltend gemacht werden könnte. Insgesamt sind der Beschwerdeführerin damit Reisezuschläge in der Höhe von CHF 675.00 zu gewähren. Die erfolgten Kürzungen der Auslagen erweisen sich damit als teilweise begründet. Die Auslagen sind auf CHF 1'777.10 festzusetzen und die Reisezuschläge auf CHF 675.00. Festsetzung volles Honorar Rechtsanwältin Dr. H.________ machte in Bezug auf das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend.