Gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 wird für eine Reisezeit ab einer Stunde ein Reisezuschlag von CHF 75.00 gewährt. Ein Reisezuschlag von CHF 150.00 wird erst für eine Reisezeit ab zwei Stunden gewährt. Die Kürzungen für die erfolgten Reisen mit einer Reisezeit von einer bis zwei Stunden waren somit rechtmässig. Der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reisezuschlag für die Teilnahme der juristischen Mitarbeiterin an der Einvernahme vom 15. März 2019 wird demgegenüber nicht gewährt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die An- und Abreise der Substitutin von Bern nach ________ (Reisezeit von weniger als zwei Stunden) gemäss Ziff.