94 im amtlichen Honorar enthalten sind, weswegen die Vorinstanz die Telefonkosten in der Höhe von CHF 15.60 zu Recht gekürzt hat. Ebenfalls zu Recht erfolgte die Kürzung der öV-Reisekosten vom 4. April 2019 in der Höhe von CHF 14.00, da an diesem Tag bereits CHF 48.00 für die Autofahrt geltend gemacht worden sind sowie der doppelt aufgeführten Reisekosten vom 21. November 2019 in der Höhe von CHF 12.80. Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin, wenn sie moniert, ein Reisezuschlag von CHF 75.00 für den Weg ________ sei zu tief. Gemäss Ziff.