Die pauschale Kürzung von 73 Stunden Aufwand auf 65 Stunden lässt sich deswegen nicht rechtfertigen. Der geltend gemachte Aufwand ist gestützt auf die von Rechtsanwältin Dr. H.________ eingereichte Kostennote vom 14. Dezember 2020 festzusetzen. Nicht vergütet wird demgegenüber der in der Kostennote vom 14. Dezember 2020 noch fehlende und erst in der Beschwerde geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme der juristischen Mitarbeiterin an der Einvernahme vom 15. März 2019. Hinsichtlich der Kürzung des Zeitaufwandes erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.