Der von Rechtsanwältin Dr. H.________ geltend gemachte «Aufwand Rechtsanwältin» von 63.651 Stunden und «Aufwand juristische Mitarbeiter» von 19.9835 Std. erweist sich tatsächlich als hoch. In Anbetracht des vorliegenden Strafverfahrens erweist sich dieser aber noch gerade nicht als offensichtlich unverhältnismässig, sodass eine pauschale Kürzung aufgrund des Vergleichs mit dem anwaltlichen Aufwand der anderen Verfahrensbeteiligten zulässig gewesen wäre (vgl. BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3). Die pauschale Kürzung von 73 Stunden Aufwand auf 65 Stunden lässt sich deswegen nicht rechtfertigen.