Die Vorinstanz wäre gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, auf die ausgewiesenen einzelnen Leistungsnachweise Bezug zu nehmen und genau darzulegen, welche Positionen sie als überhöht betrachtet. Der von Rechtsanwältin Dr. H.________ geltend gemachte «Aufwand Rechtsanwältin» von 63.651 Stunden und «Aufwand juristische Mitarbeiter» von 19.9835 Std. erweist sich tatsächlich als hoch.