2134 f.) geht nicht hervor, welche Positionen die Vorinstanz als nicht geboten erachtet. Sie hält hierzu lediglich fest, dass einzelne Positionen auf ein gebotenes Mass zu reduzieren seien. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit den Kostennoten der anderen Parteivertretungen ist im vorliegenden Verfahren nicht hilfreich, zumal Rechtsanwältin Dr. H.________ ihren Aufwand – wie bereits erwähnt – mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 inkl. detaillierter Kostenaufstellung (pag. 1936 ff.) im Rahmen von Leistungsnachweisen in allen Einzelheiten detailliert ausgewiesen hat. Die Vorinstanz wäre gemäss Art.