Ein Gesamtaufwand von 65 Stunden erscheine dem Gericht angemessen. 62.5.2 In concreto Zeitaufwand Angesichts dessen, dass Rechtsanwältin Dr. H.________ ihre Aufwände mittels einer detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen ausgewiesen hat, erscheint es in vorliegendem Verfahren nicht angezeigt, ihre Honorarnote pauschal verglichen mit den Honorarnoten der übrigen Privatklägervertretungen zu kritisieren. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 2134 f.) geht nicht hervor, welche Positionen die Vorinstanz als nicht geboten erachtet.