93 gen ausgewiesen. Die Vorinstanz hat pauschal erwogen, dass das geltend gemachte Honorar von insgesamt mehr als 73 Stunden, verglichen mit den Honorarnoten der anderen Privatklägervertretungen, als leicht überhöht erscheine. Bei einigen Positionen sei der Aufwand auf ein gebotenes Mass zu reduzieren. Ein Gesamtaufwand von 65 Stunden erscheine dem Gericht angemessen.