___ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6’651.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rückund Nachzahlungspflicht. 62.4.4 Kosten und Entschädigung Damit ist Rechtsanwalt B.________ in Bezug auf die Honorarbeschwerde vollumfänglich mit seinem Begehren durchgedrungen, weshalb die dafür auszuscheidenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 vom Kanton Bern getragen werden.