Bei den Kosten für den Telefonanschluss handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche ohnehin anfallen würden. Da seitens Rechtsanwalt B.________ keine Belege dafür eingereicht wurden, dass in seiner Kanzlei noch mit analoger Telefonie telefoniert wird und ihm effektive Kosten für die einzelnen geltend gemachten Anrufe angefallen wären, sind die geltend gemachten Kosten als Infrastrukturkosten bereits in seinem amtlichen Honorar inbegriffen und fallen nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gem. Art. 2 PKV. Der Reisezuschlag ist wie ebenfalls anerkannt gar nicht angefallen, da die Hauptverhandlung nur einen Tag gedauert hat.