91 Stunden Aufwand geltend gemacht, obwohl die Einvernahme drei Stunden gedauert hat (pag. 989 und pag. 1007). Der Beschuldigte hat diesen Aufwand in seiner Honorarnote jedoch nicht ausgewiesen, weswegen er diesen im Beschwerdeverfahren nicht noch zusätzlich geltend machen kann. Bezüglich der Kürzung des Aufwands für die Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis konnte Rechtsanwalt B.________ genau darlegen, weshalb diese Besuche zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig waren.