Vorliegend fielen tatsächlich überdurchschnittlich viele Stunden für die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigen nach den Einvernahmen an. Unter Berücksichtigung des erhöhten Betreuungsaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Vielzahl an Einvernahmen, erachtet die Kammer den hierfür veranschlagten Aufwand jedoch gerade noch als angemessen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen sehr aufwändigen Klienten mit hohem Betreuungsaufwand handelt, wobei Rechtsanwalt B.________ die Wünsche des Beschuldigten angemessen einbezogen hat, was sich ohne Weiteres aus seinen begründeten Eingaben resp.