Die Vorinstanz hielt jedoch lediglich pauschal fest, dass sie einzelne Positionen als unverhältnismässig oder nicht geboten erachtete (pag. 2133 f.), unter nachfolgender beispielhafter Auflistung. Vorliegend fielen tatsächlich überdurchschnittlich viele Stunden für die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigen nach den Einvernahmen an.